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AKTUELLE FÖRDERUNG AB 01.01.2024

AKTUELLE FÖRDERUNG AB 01.01.2024

Seit dem 01. Januar 2024 ist die Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG – EM)“ in Kraft.

Anträge für einzelne Effizienzmaßnahmen können weiterhin gestellt werden. Der Heizungstausch kann ab sofort beauftragt und der Förderantrag nachgereicht werden. So profitieren Sie schon jetzt von den neuen Fördersätzen.

Weitere Informationen unter www.energiewechsel.de/beg.

Antworten auf häufige Fragen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude erhalten Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unter diesem Link hier.

VORAUSSETZUNGEN & RAHMENBEDINGUNGEN:

  • Bei der Installation eines Pelletkessels ist ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Litern je kW Nennwärmeleistung ist installieren, ebenso wie ein Wärmemengenzähler zur Erfassung der erzeugten Wärme.
  • Keine Vorgabe zur Anzahl der Pufferspeicher und zum Aufstellort: Die Vorgaben zum Pufferspeicher beziehen sich nur auf das Pufferspeichervolumen.
  • Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt bei Einzelmaßnahmen 2.000 € (brutto)
  • Es muss ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B durchgeführt werden (Verfahren A ist nicht zulässig)
  • Verpflichtende Beratung vor Einbau einer Pelletheizung
    -> Mit dem neuen GEG hat beim geplanten Einbau von Heizungsanlagen mit festem, flüssigem oder gasförmigem Brennstoff (Pellets, Öl, Gas etc.) ist eine Beratung durch einen Fachhandwerker verpflichtend vorgeschrieben.
    -> Das durchgeführte Beratungsgespräch muss mit einem Formblatt bestätigt werden
  • Liste der förderfähigen Biomasseanlagen beachten. Die Liste finden Sie hier bei der BAFA
  • Regelung und Zündung: Pellet- und Hackschnitzelanlagen: Sie müssen mit einer Leistungs- und Feuerungsregelung, sowie einer automatischen Zündung ausgestattet sein.
  • Anforderungen an die Energieeffizienz: Der „jahreszeitbedingte Raumheizungsnutzungsgrad“ ƞ s (= Eta s) gemäß Öko-Design-Richtlinie förderfähiger Biomasseanlagen muss ab 2023 mindestens 81 Prozent erreichen.

Die Grundförderung

Wenn Sie jetzt auf eine klimafreundliche Heizung mit mindestens 65% erneuerbaren Energien umsteigen, erhalten Sie hierfür 30% Grundförderung.

Der Klimageschwindigkeitsbonus (KB)*

  • Kombinationspflicht mit bestehender oder neuer Photovoltaik- oder Solaranlage
  • Folgende Nachweise sind einzusenden: – Meldebescheinigung / Meldebestätigung – Grundbuchauszug: Meldebescheinigung / Meldebestätigung & Grundbuchauszug
  • Gilt bei Austausch von: Öl-, Kohle-, Gasetagen- und Nachtspeicherheizungen  & Gasheizungen Holzheizungen, wenn bei Antragsstellung mind. 20 Jahre alt
  • Begrenzung auf Wohngebäude und selbstgenutze Eigentümer d. h. im Grundbuch eingetraen & beim Einwohnermeldeamt als Bewohner gemeldet

Gilt nicht für:

  • Vermietungen,
  • unentgeltliche Überlassungen
  • Nießbrauch der Wohnung

 Einkommensbonus (EB)

Voraussetzungen:

  • selbstnutzende Wohneigentümer
  • zu versteuerndes Haushaltseinkommen unter 40.000€
  • Einkommenssteuerbescheide für Jahr 2 und 3 vor der Antragstellung (2024 also für 2021 und 2022)

Emissionsminderungs-Zuschlag (EMZ)

Beim Heizungstausch:

  • Bei Biomasseanlagen pauschal 2.500€ bei Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5mg/m³
  • keine Kappung durch Höchstfördersätze
  • pauschaler Abzug von den förderfähigen Kosten

Bitte beachten Sie: Wenn Sie den Emissionsminderungszuschlag beatrangen, reduzieren sich die förderfähigen Gesamtkosten für die Grund- und Bonusförderung um pauschal 2.500 €.  Die förderfähigen Gesamtkosten müssen nach Abzug mindestens 300 Euro (brutto) betragen.

 

FÖRDERFÄHIGE KOSTEN:

Die förderfähigen Kosten umfassen alle notwendigen Maßnahmen für die Vorbereitung und Umsetzung des Heizungseinbaus und alle damit zusammenhängenden Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz der gesamten Heizungsanlage: Dazu gehören folgende Anlagenkosten und Kosten für Umfeldmaßnahmen (jeweils inkl. Installation und Inbetriebnahme):

Wie hoch Ihre Fördersumme ist, hängt auch von den förderfähigen Kosten ab. Für den Heizungstausch in einem Einfamilienhaus betragen diese maximal 30.000 €. So können Sie bis zu 23.500 € Förderung für Ihre neue Heizung bekommen. Die Förderung kann nur zugesagt werden, solagne die Fördermittel nicht ausgeschöpft sind.

Das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“ enthält einen Überblick, welche Maßnahmen bei der Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden gefördert werden können. Auch nicht förderfähige Investitionskosten werden aufgelistet. Das Dokument wird derzeit überarbeitet und steht Ihnen in Kürze wieder zur Verfügung.

PLUS: BEG EINZELMASSNAHMEN: KREDITFÖRDERUN

Für alle Einzelmaßnahmen in der BEG EM wird für seit dem 1. Januar 2024 gestellte Förderanträge ein Ergänzungskredit von der KfW erhältlich sein. Dieser wird die gesamten Kosten der Maßnahme finanzieren, offenbar auch die Kosten, die ggf. über den Höchstbetrag förderfähiger Kosten hinausgehen.

  • als Ergänzungskredit der KfW
  • BEG-Förderzusage ist Voraussetzung. 2 Anträge sind nötig: Förderantrag und Kreditantrag (bei Hausbank)
  • Antragsberechtigung: alle Förderantragssteller für Einzelmaßnahmen
  • Zinsvergünstigung von max. 2,5 %: nur für selbstnutzende Eigentümer mit bis zu 90.000 € zu versteuerndem Haushaltseinkommen
  • Die Kreditsumme beträgt für alle gleichzeitig förderfähigen Einzelmaßnahmen zusammen bis zu 120.000 € pro Wohnung

Hier finden Sie weitere Infos zum Ergänzungskredit: KfW

 

Zusätliche Förderungen:

Fast alle Bundesländer bieten ergänzende Fördergrogramme für Gebäudemodernisierungen.

Der DEPI (Deutsches Pelletinstitut) bietet hierzu eine Zusammenstellung: https://depi.de/de/foerderprogramme/foerderprogramme-nach-bundeslaendern

 

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